Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
EVU Netzantrag 4U GmbH · Stand September 2026 · Version 3.0 · Für Unternehmer gemäß § 14 BGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungsbeziehungen zwischen der EVU Netzantrag 4U GmbH, Burscheider Straße 99, 51381 Leverkusen, vertreten durch die Geschäftsführerin Heike Stejskal-Thews (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „EVU“), und dem jeweiligen Auftraggeber. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).
§ 1 Geltungsbereich und Vertragstyp
(1) Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber für sämtliche Leistungen rund um die Anmeldung, Fertigmeldung und Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen beim zuständigen Netzbetreiber sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Insbesondere wird die Annahme, Genehmigung, Zusage oder Abnahme durch einen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber nicht geschuldet. Ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB wird nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Aufträge desselben Auftraggebers, ohne dass der Auftragnehmer erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Stellung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer selbst ist ein in der Handwerksrolle eingetragener Elektrotechniker-Meisterbetrieb mit zwei Elektromeistern und als Installationsunternehmen in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 4 NAV eingetragen. Auf dieser Eintragung beruht die Anmeldung nach § 9; welche Voraussetzungen der Auftraggeber erfüllen muss, regelt allein § 3. Diese Eintragung gilt nach den Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und Elektroinstallationsunternehmen (BDEW/ZVEH, Ausgabe Januar 2026, Abschnitt 2.2.6) bundesweit.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die administrative und dokumentenbasierte Abwicklung von Netzanschlussbegehren, Anmeldungen, Inbetriebsetzungsanzeigen und Fertigmeldungen für Photovoltaikanlagen bis 99 kWp einschließlich Batteriespeichern, für Wärmepumpen und für Ladeeinrichtungen sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Leistungen umfassen insbesondere:
a) die Prüfung der vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, Messprotokolle und der Fotodokumentation auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Regelwerken (DIN VDE, VDE-AR-N 4100 / 4105 / 4110, TAB und TAR des jeweiligen Netzbetreibers);
b) die Stellung des Netzanschlussbegehrens nach § 17 EnWG, § 8 EEG bzw. § 19 NAV sowie die Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG;
c) die Abgabe der Inbetriebsetzungsanzeige bzw. Fertigmeldung nach § 14 NAV und dem Formularanhang der VDE-AR-N 4105 unter der Eintragung des Auftragnehmers (§ 9);
d) den Antrag zum Zähler beim Netz- bzw. Messstellenbetreiber und die Kommunikation mit dem Netzbetreiber im Verfahren;
e) die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister nach § 5 MaStRV, sofern beauftragt.
(3) Nicht Gegenstand der Leistung sind die Planung, Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Anlage, die Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600, eine Bauüberwachung, eine Vor-Ort-Prüfung, eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB oder eine umfassende technische Gesamtbegutachtung. Solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(4) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Hinweise auf gesetzliche oder technische Anforderungen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls durch den Auftraggeber.
§ 3 Handwerksrechtliche Zulassung des Auftraggebers
(1) Zusicherung der Eintragung. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zum Zeitpunkt der Beauftragung und während der gesamten Ausführung der elektrotechnischen Arbeiten an der anzumeldenden Anlage mit dem Elektrotechniker-Handwerk (Anlage A Nr. 25 zur HwO) in die Handwerksrolle einer Handwerkskammer eingetragen ist (§ 1 Abs. 1, § 6 HwO). Ein eigener Elektromeister ist hierfür nicht erforderlich; ausreichend ist, dass die Eintragung auf einer der folgenden Grundlagen beruht:
a) Meisterprüfung des Inhabers oder eines im Betrieb angestellten Betriebsleiters im Elektrotechniker-Handwerk (§ 7 Abs. 1 HwO),
b) gleichwertige Qualifikation des Inhabers oder Betriebsleiters, insbesondere als Ingenieur, Absolvent eines einschlägigen Hochschulstudiums, staatlich geprüfter Techniker oder Industriemeister der Fachrichtung Elektrotechnik (§ 7 Abs. 2 HwO),
c) Ausübungsberechtigung für das Elektrotechniker-Handwerk (§ 7a HwO) oder Ausübungsberechtigung für Gesellen mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung (§ 7b HwO),
d) Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder Berechtigung aufgrund einer in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation (§ 9 HwO).
(2) Betriebsleiter. Der Auftraggeber sichert zu, dass die Person, auf deren Qualifikation die Eintragung beruht, im Betrieb des Auftraggebers tatsächlich als Inhaber oder als angestellter Betriebsleiter tätig ist und die fachliche Leitung des Betriebs ausübt. Eine bloße formale Benennung ohne tatsächliche Leitungsfunktion erfüllt diese Voraussetzung nicht.
(3) Einsatz eines Elektrofachbetriebs. Ist der Auftraggeber selbst nicht nach Absatz 1 eingetragen (z. B. als Dachdecker-, Solarteur-, Planungs- oder Vertriebsunternehmen), darf er den Auftragnehmer nur beauftragen, wenn sämtliche elektrotechnischen Arbeiten an der Anlage durch einen nach Absatz 1 in die Handwerksrolle eingetragenen Elektrofachbetrieb ausgeführt wurden. Elektrotechnische Arbeiten im Sinne dieser AGB sind insbesondere der wechselstromseitige Anschluss, die Arbeiten am Zählerplatz und in der Hausinstallation, der Netz- und Anlagenschutz, der Überspannungsschutz, die Steuer- und Kommunikationstechnik, die gleichstromseitige Installation ab Generatoranschlusskasten bzw. DC-Freischaltstelle einschließlich des Anschlusses des Wechselrichters sowie die Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600. Die Montage der Unterkonstruktion und der Module auf dem Dach sowie das Zusammenstecken der Module untereinander sind nicht Gegenstand der Prüfung des Auftragnehmers; die handwerksrechtliche Zulässigkeit dieser Arbeiten (insbesondere Dachdeckerhandwerk, Anlage A Nr. 3 HwO) verantwortet der Auftraggeber allein. Der Auftraggeber hat den ausführenden Elektrofachbetrieb bei der Beauftragung mit Firma, Anschrift und Handwerkskammer zu benennen; die Zusicherungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 gelten dann für den benannten Betrieb, und der Auftraggeber steht für deren Richtigkeit ein.
(4) Nachweis im Onboarding. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer im Rahmen des Onboardings und vor dem ersten Auftrag über die digitale Kundenakte vor: (a) die gesondert unterzeichnete Erklärung zur handwerksrechtlichen Zulassung nach Anlage 1 und (b) eine Handwerkskarte oder eine Bescheinigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechniker-Handwerk, die nicht älter als zwölf Monate ist, jeweils mit Angabe des Betriebsleiters; im Fall des Absatzes 3 für den benannten Elektrofachbetrieb. Der Nachweis nach Buchstabe b ist jährlich unaufgefordert sowie auf Verlangen des Auftragnehmers binnen fünf Werktagen zu erneuern. Ohne vollständigen Nachweis besteht keine Leistungspflicht.
(5) Vertrauen auf den Nachweis. Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Erklärung und Nachweise vertrauen; zu eigenen Nachforschungen ist er nicht verpflichtet. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung über die öffentliche Handwerkerauskunft oder bei der zuständigen Handwerkskammer zu überprüfen; der Auftraggeber erteilt hierzu seine Zustimmung. Ergeben sich aus den Unterlagen eines Vorgangs Widersprüche zu den Angaben des Auftraggebers – insbesondere ein Prüfprotokoll, das nicht vom nach Absatz 1 oder 3 eingetragenen Betrieb ausgestellt ist –, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bearbeitung bis zur Klärung auszusetzen.
(6) Mitteilungspflicht. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, in Textform mit, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht wird (§ 13 HwO), der Betriebsleiter ausscheidet oder wechselt, die Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO, die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder die Berechtigung nach § 9 HwO entfällt oder sonst eine Voraussetzung nach den Absätzen 1 bis 3 wegfällt. Ab dem Wegfall darf der Auftraggeber keine Anlagen mehr zur Anmeldung einreichen, deren elektrotechnische Arbeiten nach dem Wegfall ausgeführt wurden.
(7) Deckungsverbot. Der Auftragnehmer meldet keine Anlagen an, deren elektrotechnische Arbeiten von einem nicht nach Absatz 1 eingetragenen Betrieb oder von Personen ausgeführt wurden, die nicht bei einem eingetragenen Betrieb beschäftigt sind. Der Auftragnehmer deckt solche Arbeiten nicht mit seinem Namen oder seiner Eintragung im Installateurverzeichnis (Abschnitt 3.3 der BDEW/ZVEH-Grundsätze; § 13 Abs. 2 Satz 4 NAV). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, eine bereits eingereichte Anmeldung zurückzunehmen und den Netzbetreiber über den Sachverhalt zu informieren, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen dieses § 3 nicht vorliegen. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt in diesem Fall bestehen.
(8) Rechtsfolgen unrichtiger Angaben. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass die selbständige Ausführung elektrotechnischer Arbeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO und Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG darstellt, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e SchwarzArbG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, und dass Arbeiten an der Kundenanlage nach § 13 Abs. 2 Satz 4 NAV nur durch eingetragene Installationsunternehmen ausgeführt werden dürfen. Unrichtige Zusicherungen nach diesem § 3 berechtigen den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung sämtlicher Verträge mit dem Auftraggeber (§ 626 BGB) und begründen die Freistellungs- und Ersatzpflichten nach § 14.
§ 4 Verantwortliche Elektrofachkraft und Ausführung der Arbeiten
(1) Der Auftraggeber bzw. der nach § 3 Abs. 3 benannte Elektrofachbetrieb verfügt über eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) im Sinne der DIN VDE 1000-10, die die Fachverantwortung für Planung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme der Anlage trägt. Das kann der Inhaber, der Betriebsleiter nach § 3 Abs. 2 – auch ein Altgeselle mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO – oder eine andere hierfür qualifizierte und vom Betrieb schriftlich bestellte Elektrofachkraft sein. Sämtliche elektrotechnischen Arbeiten werden nach § 3 DGUV Vorschrift 3 ausschließlich von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft für die Anlage des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 49 Abs. 1 EnWG), insbesondere nach den DIN-VDE-Normen, den VDE-Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und 4105 bzw. 4110, den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und Technischen Anschlussregeln des jeweiligen Netzbetreibers sowie den Vorgaben der NAV errichtet, geändert oder erweitert wurde und dass hierbei die Vorschriften des § 13 Abs. 2 NAV eingehalten wurden.
(3) Vor der Einreichung zur Anmeldung führt der Auftraggeber die Erstprüfung der Anlage nach DIN VDE 0100-600 (Besichtigen, Erproben, Messen) durch und dokumentiert diese in einem Prüfprotokoll, das mindestens die Messwerte zu Isolationswiderstand, Schleifenimpedanz, Schutzleiterwiderstand und RCD-Auslösung, den Prüfer, das Prüfdatum sowie Firma und Anschrift des ausführenden Betriebs ausweist. Der im Prüfprotokoll genannte Betrieb muss mit dem nach § 3 Abs. 1 oder 3 eingetragenen Betrieb übereinstimmen.
(4) Die Verantwortung für Planung, Errichtung, Auswahl und Eignung der Komponenten, Erstprüfung und Betriebssicherheit der Anlage liegt vollständig beim Auftraggeber bzw. beim nach § 3 Abs. 3 benannten Betrieb. Die Prüfung und Freigabe durch den Auftragnehmer nach § 8 ändert daran nichts.
§ 5 Unterlagen, Fotodokumentation und digitale Kundenakte
(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen vollständig, richtig und ausschließlich über die digitale Kundenakte des Auftragnehmers bereit. Über andere Kanäle übermittelte Unterlagen gelten als nicht eingereicht.
(2) Zur Standarddokumentation gehören insbesondere: Prüfprotokoll nach § 4 Abs. 3, Fotodokumentation nach den Vorgaben des Auftragnehmers (Zählerplatz geöffnet und geschlossen, Wechselrichter mit Typenschild, Netz- und Anlagenschutz, Überspannungsschutz, Steuerleitung, Speicher, Kennzeichnungen), Schaltplan bzw. Übersichtsschaltbild, Datenblätter und Konformitätsnachweise der Komponenten, Vollmacht des Anlagenbetreibers (§ 6) sowie die Angaben zum Anschlussnehmer und zur Anlage.
(3) Unvollständige, unleserliche, widersprüchliche oder nicht den Vorgaben entsprechende Unterlagen berechtigen den Auftragnehmer, die Bearbeitung bis zur Nachlieferung auszusetzen. Verzögerungen aus diesem Grund gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(4) Der Auftraggeber versichert, dass die eingereichten Fotos die konkret anzumeldende Anlage im fertiggestellten Zustand zeigen, nicht bearbeitet wurden und die Angaben in den Unterlagen der Wahrheit entsprechen.
§ 6 Vollmacht und Legitimation
(1) Die Tätigkeit des Auftragnehmers gegenüber Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Marktstammdatenregister setzt eine wirksame Vollmacht des Anschlussnehmers bzw. Anlagenbetreibers voraus, die auf den Auftragnehmer ausgestellt ist. Eine Vorlage wird im Rahmen des Onboardings zur Verfügung gestellt.
(2) Eigene Vollmachten des Auftraggebers werden nur akzeptiert, wenn sie den Auftragnehmer namentlich bevollmächtigen und die vom Netzbetreiber geforderten Angaben enthalten.
(3) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Vollmacht vom Berechtigten erteilt wurde und dass er selbst zur Weitergabe der personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers an den Auftragnehmer berechtigt ist. Ohne ordnungsgemäße Vollmacht besteht keine Leistungspflicht.
§ 7 Vertragsschluss
(1) Die Beauftragung kann über die digitale Kundenakte, über Checkout-Systeme, in Textform oder schriftlich erfolgen. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder mit Beginn der Bearbeitung zustande.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei unvollständigen Unterlagen, fehlender Vollmacht, fehlendem Nachweis nach § 3 Abs. 4, Widersprüchen nach § 3 Abs. 5 oder Zweifeln an der Einhaltung des § 3.
§ 8 Prüfung und Freigabe durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer prüft die eingereichten Unterlagen durch eine Elektrofachkraft mit Meisterqualifikation auf Vollständigkeit, Plausibilität und erkennbare Abweichungen von den in § 4 Abs. 2 genannten Regelwerken. Die Prüfung erfolgt ausschließlich anhand der Dokumentation; eine Besichtigung, Erprobung oder Messung vor Ort ist nicht Bestandteil der Leistung.
(2) Die Freigabe zur Anmeldung ist eine interne Entscheidung des Auftragnehmers, die Anmeldung unter seiner Eintragung vorzunehmen. Sie ist weder eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB noch eine Bestätigung der Mangelfreiheit, der Betriebssicherheit oder der normgerechten Errichtung der Anlage und ersetzt nicht die Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 durch den Errichter.
(3) Stellt der Auftragnehmer Mängel oder Abweichungen fest, teilt er diese dem Auftraggeber mit. Die Behebung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Anlage anzumelden, bei der nach seiner fachlichen Einschätzung eine Abweichung von den technischen Regelwerken oder von § 3 vorliegt.
(4) Eine Vor-Ort-Prüfung kann gesondert beauftragt werden und wird nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen zuzüglich Fahrtkosten vergütet.
§ 9 Anmeldung unter der Eintragung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer gibt Netzanschlussbegehren, Anmeldung, Inbetriebsetzungsanzeige und Antrag zum Zähler als eingetragenes Installationsunternehmen im eigenen Namen ab. Er übernimmt damit gegenüber dem Netzbetreiber die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Prüfung nach § 8; die Verantwortung des Errichters für die Anlage bleibt unberührt.
(2) Der Auftragnehmer benennt gegenüber dem Netzbetreiber den Auftraggeber bzw. den nach § 3 Abs. 3 benannten Betrieb als Errichter der Anlage und fügt dessen Prüfprotokoll bei, soweit der Netzbetreiber dies verlangt oder der Auftragnehmer dies für erforderlich hält. Der Auftraggeber stimmt dieser Offenlegung zu und wird sich gegenüber Netzbetreibern, Behörden und Kammern nicht als Anmelder oder als Inhaber der Eintragung des Auftragnehmers ausgeben.
(3) Der Auftraggeber darf in seiner Werbung, auf seiner Website oder gegenüber Endkunden nicht den Eindruck erwecken, er selbst sei in das Installateurverzeichnis eingetragen oder führe die Anmeldung mit eigener Konzession durch, solange dies nicht zutrifft.
(4) Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen über Form, Portal und Zeitpunkt der Einreichung sowie über die Kommunikation mit dem Netzbetreiber. Rückfragen und Nachforderungen des Netzbetreibers, die die Anlage betreffen, hat der Auftraggeber unverzüglich zu beantworten bzw. zu erfüllen.
(5) Ist der Auftraggeber selbst in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen, kann er verlangen, dass die Inbetriebsetzungsanzeige unter seiner eigenen Eintragung und in seinem Namen abgegeben wird. Der Auftragnehmer handelt dann als Bevollmächtigter des Auftraggebers; die Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, die Prüfung nach § 8 bleibt Bestandteil der Leistung.
§ 10 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung richtet sich nach der bei Beauftragung gültigen Preisliste bzw. dem individuellen Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung erfolgt über die angebotenen Zahlungsarten, insbesondere über Zahlungsdienstleister (z. B. Mollie) oder auf Rechnung. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzug fällig. Die Bearbeitung eines Vorgangs beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang, sofern keine Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde.
(3) Für die Einrichtung des Auftraggebers in der digitalen Kundenakte fällt eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von 99,00 EUR netto an, die mit dem Erstauftrag berechnet wird.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen und die weitere Bearbeitung sämtlicher Vorgänge des Auftraggebers bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen.
(5) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 11 Leistungspakete und Abonnements
(1) Erwirbt der Auftraggeber ein Leistungspaket, erhält er ein Guthaben in Form einer festgelegten Anzahl von Bearbeitungsvorgängen. Das Guthaben ist unbefristet und verfällt nicht. Eine Auszahlung nicht genutzter Vorgänge ist ausgeschlossen; das Guthaben ist nicht übertragbar.
(2) Bei Abschluss eines Abonnements verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung über die vereinbarte Laufzeit, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Das Abonnement stellt die fortlaufende Bereitstellung von Bearbeitungskapazität dar. Nicht genutzte monatliche Kontingente verfallen zum Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Abonnements verlängern sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils um einen Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 12 Änderungen, Nachbearbeitung und Stornierung
(1) Änderungen innerhalb eines laufenden Vorgangs sind bis zur Einreichung beim Netzbetreiber kostenfrei möglich. Nach Einreichung oder Abschluss eines Vorgangs werden Änderungen, Nachmeldungen oder erneute Einreichungen, die auf Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen sind, mit einer Bearbeitungsgebühr von 199,00 EUR netto je Vorgang berechnet.
(2) Storniert der Auftraggeber einen Vorgang nach Beginn der Bearbeitung, bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet (§ 648 BGB analog).
§ 13 Kosten des Netzbetreibers und Dritter
Kosten, Gebühren und Entgelte, die durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder sonstige Dritte im Rahmen der Antragsbearbeitung, des Zählerwechsels, der Inbetriebsetzung oder der Netzverstärkung entstehen, trägt der Auftraggeber bzw. der Anschlussnehmer. Maßgeblich ist der tatsächlich berechnete Betrag. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche Beträge zu verauslagen.
§ 14 Freistellung
(1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Anschlussnehmern, Anlagenbetreibern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Versicherern, Handwerkskammern, Behörden und Wettbewerbsverbänden – frei, die darauf beruhen, dass
a) eine Zusicherung nach § 3 oder § 4 unrichtig war oder nachträglich unrichtig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber dies nach § 3 Abs. 6 mitgeteilt hat;
b) die Anlage fehlerhaft geplant, errichtet, geprüft oder in Betrieb genommen wurde oder gegen die in § 4 Abs. 2 genannten Regelwerke verstößt;
c) eingereichte Unterlagen, Fotos, Messwerte oder Angaben unvollständig, unrichtig, manipuliert oder nicht der anzumeldenden Anlage zuzuordnen waren;
d) die Vollmacht nach § 6 unwirksam war oder personenbezogene Daten ohne Berechtigung an den Auftragnehmer übermittelt wurden;
e) der Auftraggeber gegen § 9 Abs. 2 oder 3 verstoßen hat.
(2) Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, die Kosten eines Verfahrens auf Löschung, Sperrung oder Einschränkung der Eintragung des Auftragnehmers im Installateurverzeichnis (Abschnitt 2.3.2 der BDEW/ZVEH-Grundsätze) einschließlich der Kosten einer Wiedereintragung sowie – soweit gesetzlich zulässig – Geldbußen, Abmahn- und Verfahrenskosten, die gegen den Auftragnehmer verhängt oder ihm auferlegt werden, weil die Voraussetzungen des § 3 im Betrieb des Auftraggebers oder des benannten Betriebs nicht vorlagen.
(3) Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer darüber hinaus den Schaden, der dem Auftragnehmer aus einer unrichtigen Zusicherung nach § 3 entsteht, insbesondere den Ausfall von Leistungen für andere Auftraggeber während einer Sperrung oder Löschung seiner Eintragung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Die Freistellung entfällt, soweit der Anspruch des Dritten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
§ 15 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das Dreifache der für den betroffenen Vorgang vereinbarten Nettovergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einspeisevergütung, Vertragsstrafen des Auftraggebers gegenüber seinen Kunden, Schäden aus Entscheidungen, Fristen, Verzögerungen oder Ablehnungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder Behörden sowie für Verzögerungen oder Ausfälle externer Systeme, insbesondere Netzbetreiberportale, Marktstammdatenregister und Zahlungsdienstleister.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhafte Planung, Errichtung, Prüfung oder Inbetriebnahme der Anlage, auf die Nichteinhaltung technischer Regelwerke oder handwerksrechtlicher Vorschriften durch den Auftraggeber, den benannten Betrieb oder Dritte, auf unvollständige oder unrichtige Unterlagen oder auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht dafür, dass Mängel der Anlage bei der dokumentenbasierten Prüfung nach § 8 nicht erkannt wurden, soweit sie aus den Unterlagen nicht erkennbar waren.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren – mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Fälle – in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 16 Mitwirkung, Risiken und Fristen
(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass Netzbetreiber im Rahmen ihrer Prüfung zusätzliche Anforderungen stellen, Nachweise verlangen, Fristen setzen, Anträge ablehnen oder die Inbetriebnahme von einer Netzverstärkung abhängig machen können. Eine Garantie für eine erfolgreiche, fristgerechte oder kostenfreie Anmeldung besteht nicht.
(2) Bearbeitungszeiten des Auftragnehmers sind unverbindliche Richtwerte, soweit nicht ausdrücklich eine Frist in Textform zugesagt wurde. Gesetzliche oder behördliche Fristen, insbesondere die Frist zur Registrierung im Marktstammdatenregister, überwacht der Auftraggeber in eigener Verantwortung, soweit die Registrierung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
(3) Der Auftraggeber wirkt aktiv an der Abwicklung mit, beantwortet Rückfragen des Auftragnehmers und des Netzbetreibers unverzüglich und informiert den Auftragnehmer über alle Umstände, die für die Anmeldung von Bedeutung sein können.
§ 17 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; die Vorlage des Auftragnehmers ist Bestandteil des Onboardings.
(2) Beide Parteien behandeln sämtliche nicht öffentlichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Weitergabe an Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, das Marktstammdatenregister und Behörden, soweit sie zur Leistungserbringung oder nach § 3 Abs. 7 erforderlich ist, ist keine Verletzung dieser Pflicht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des ersten Vorgangs als Referenzkunden mit Firmenname und Logo zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 18 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Es bestehen keine Mindestlaufzeiten, soweit nicht in Leistungspaketen oder Abonnements (§ 11) etwas anderes vereinbart ist. Jeder Auftrag stellt einen eigenständigen Einzelauftrag dar.
(2) Der Auftragnehmer kann die Geschäftsbeziehung insgesamt aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Zusicherung nach § 3 unrichtig ist oder wird, der Auftraggeber seine Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 6 verletzt, manipulierte Unterlagen einreicht, gegen § 9 Abs. 2 oder 3 verstößt oder sich mit der Zahlung von mehr als einer Rechnung länger als 14 Tage in Verzug befindet.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist Leverkusen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leverkusen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individualabreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Der Auftragnehmer kann diese AGB mit Wirkung für künftige Aufträge ändern. Für laufende Abonnements werden Änderungen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen.
EVU Netzantrag 4U GmbH · Burscheider Straße 99 · 51381 Leverkusen · Geschäftsführerin: Heike Stejskal-Thews · info@evu-netzantrag-4u.de · Leverkusen, Stand September 2026

.webp)